1.  Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

1.1  Der Anbieter erbringt die Werkleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.

1.2  Die Erfolgsverantwortung trägt der Anbieter nur, soweit

  • die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und
  • der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; es sei denn, diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.

1.3  Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die vereinbarten Leistungskriterien (Ziffer 1.2 a) und etwa dafür anzuwendende Testkriterien abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 4. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt der Anbieter nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrags.

Soweit noch nicht in der Leistungsbeschreibung vereinbart, einigen sich die Vertragspartner bis zu einem im Vertrag vereinbarten Termin, sonst bis spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung anhand der vereinbarten Leistungskriterien auf die für deren Überprüfung durchzuführenden Testmittel wie etwa Testfälle (Ziffer 6.1 und 6.5 c).

Soweit die Testmittel nicht bis zwei Wochen nach dem dafür vorgesehenen Termin vereinbart worden sind, kann der Anbieter seinerseits geeignete Testmittel verbindlich definieren. Die Interessen des Kunden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

1.4  Soweit der Anbieter keinen werkvertraglichen Erfolg schuldet, gelten die DL Bitkom (Vertragsbedingungen für Dienstleistungen), außer soweit anderes vereinbart ist.

 

2.  Zusammenarbeit der Vertragspartner

2.1  Die Ansprechpartner (Ziffer 2.1 der AV Bitkom) haben die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen und für die Vertragsdurchführung notwendige Informationen zur Verfügung zu stehen.

Die Entscheidungen der Ansprechpartner sind zu dokumentieren.

2.2  Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

3.  Mitwirkungspflichten

3.1  Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen, soweit nicht vom Anbieter geschuldet. Der Anbieter darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer soweit er erkennt oder erkennen muss, dass diese unvollständig oder unrichtig sind.

3.2  Der Kunde wird die nach Ziffer 1.3 definierten Testmittel rechtzeitig und ordnungsgemäß übergeben. Befindet sich der Kunde mit der Übergabe im Verzug, ist der Anbieter berechtigt, geeignete Testmittel auf Kosten des Kunden zu erstellen oder zu beschaffen.

3.3  Der Kunde hat Mängel insbesondere gemäß Ziffer 2.4 der AV Bitkom zu melden.

 

4.  Verfahren für Leistungsänderungen

Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.3) und Leistungserbringung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:

4.1  Der Anbieter wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.

4.2  Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird der Anbieter dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

4.3  Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird der Anbieter dem Kunden entweder

  • ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine, die Testmittel und die Vergütung; oder
  • mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für den Anbieter nicht durchführbar ist.

4.4  Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der darin genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder schriftlich oder in einer anderen vereinbarten Form annehmen. Eine etwaige Ablehnung wird der Kunde unverzüglich dem Anbieter mitteilen.

4.5  Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.

4.6  Bis zur Annahme des Änderungsangebots werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden. Der Anbieter kann für die Dauer der Unterbrechung (Ziffer 4.5) eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit der Anbieter seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

4.7  Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung des Anbieters schriftlich oder in Textform auf einem Formular des Anbieters dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ist schriftlich zu vereinbaren.

4.8  Für Änderungsvorschläge des Anbieters gelten die Ziffern 4.2 bis 4.7 entsprechend.

4.8  Änderungsvorschläge sind an den Ansprechpartner (Ziffer 2.1) des Vertragspartners zu richten.

 

5.  Nutzungsrechte

5.1  An den Leistungsergebnissen, die der Anbieter im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt er dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzwecks auf Dauer zu nutzen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Kunden zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für die Pflichten nach Ziffer 5.4. Der Kunde wird auf Anfrage des Anbieters die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.

5.2  Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Anbieter.

5.3  Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5.4  Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren, es sei denn, er ist nach § 69d UrhG für Schnittstellen zu nicht vom Anbieter zu liefernder Software dazu berechtigt. Vor einer Dekompilierung fordert der Kunde die erforderlichen Informationen zunächst beim Anbieter an.

5.5  Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Anbieter hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen.

Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen. Der Anbieter wird dem Kunden das Einsatzrecht wieder einräumen, nachdem der Kunde schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.

 

6.  Abnahme

6.1  Der Kunde erklärt innerhalb einer vom Anbieter angemessen gesetzten Abnahmefrist die Abnahme. In der Regel gilt eine Frist von nicht mehr als 14 Kalendertagen als angemessen, soweit keine andere Abnahmefrist vereinbart wurde. Die Abnahmefrist soll schriftlich gesetzt werden. Während der Abnahmefrist kann sich der Kunde, ggf. anhand der Testmittel (Ziffer 1.3), davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.

6.2  Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

  • Kategorie 1
    Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
  • Kategorie 2
    Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung einschränkt, ohne dass ein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.
  • Kategorie 3
    Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzung nur unerheblich einschränkt.

6.3  Der Kunde kann die Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels der Kategorie 1 gleichkommen. Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Schriftform.

Der Anbieter wird ordnungsgemäß (Ziffer 3.3) gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen. Solange die Prüfung wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen. Ansprüche wegen Mängeln nach Erklärung der Abnahme bleiben unberührt.

6.4  Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.

6.5  Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen des Anbieters– auch als abgenommen,

  • wenn der Kunde die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken (Ziffer 1.3) in Gebrauch nimmt, oder
  • mit Bezahlung, außer der Kunde hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
  • wenn bei Verwendung der Testmittel (Ziffern 1.3, 3.2) die Tests durchgeführt werden können, ohne dass Mängel auftreten, die die Abnahme hindern.

6.6  Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.

 

7.  Mangelansprüche des Kunden

7.1  Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Dies gilt auch für Mängel, für die Rechte bei der Abnahme vorbehalten sind. Für die Mitteilung von Mängeln gilt insbesondere Ziffer 3.3.

7.2  Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters entweder Mangelbeseitigung oder Neuherstellung.

7.3  Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und / oder – im Rahmen von Ziffer 6 der AV Bitkom – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Anbieters liegt.

Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz des Anbieters Ziffer 3.4 der AV Bitkom. Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt Ziffer 6 der AV Bitkom.

Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen nach Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht durch den Kunden.

7.4  Für Sachmängel gilt ergänzend Ziffer 4 der AV Bitkom, für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziffer 5 der AV Bitkom. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

 

8.  Vorzeitige Beendigung

8.1  Ist eine Mindestlaufzeit des Vertrages vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine vereinbarte feste Laufzeit des Vertrages. Eine ordentliche Kündigungist auch ausgeschlossen, soweit sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ein besonderes Interesse der Parteien an der Fertigstellung des Werkes ergibt.

8.2  Erklärt der Kunde vor Abnahme wirksam eine ordentliche Kündigung, so ist der Anbieter berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Anbieter 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

8.3  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ist die außerordentliche Kündigung oder Teilkündigung nicht vom Anbieter zu vertreten, hat der Kunde die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Zusätzlich hat der Kunde 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung enfallenden vereinbarten Vergütung als pauschalierten Aufwendungs- und Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Aufwands oder Schadens durch den Kunden oder eines höheren Aufwands oder Schadens durch den Anbieter bleibt unberührt.

 

9.  Geltung der AV Bitkom

Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bitkom (AV Bitkom).